Gesetzliche Krankenversicherung: Muss die GKV Rückkehrer nach Deutschland aufnehmen?
In Deutschlang gibt es seit der durchgeführten Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht. In Deutschland muss sich jeder gegen Krankheit versichern und dazu gehören auch diejenigen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen.
Die einzelnen Regelungen
Grundsätzlich gilt hier bei diesem Sachverhalt der Grundsatz, dass sich die zurückgekehrten Personen in der Krankenversicherung versichert sind, in der sie dann zuletzt versichert waren. Das bedeutet dann im Einzelnen:
Wenn diese Person früher in Deutschland gelebt und gewohnt hat sowie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, kehrt diese Person nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wieder in diese gesetzliche Krankenversicherung zurück. Hierbei sollte dann man sich an diejenige gesetzliche Krankenversicherung bei der Rückkehr verwenden, bei der man vor dem Auslandsstart versichert war. Der Fall die gesetzliche Krankenversicherung kündigen als Digitale Nomaden ist hierbei genauso betroffen.
Bei einer Arbeit oder Tätigkeit im Ausland und die Übernahme der dortigen Sozialversicherung besteht die Möglichkeit, bei seiner Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung einzutreten.
Wenn diese Person jedoch in Deutschland privat versichert war und dann nach Deutschland zurückkehrt, muss sich diese Person wieder eine private Krankenversicherung in Deutschland suchen. Außerdem besteht für die rückkehrende Person aus dem Ausland aber auch ein Anspruch darauf, dass ihn seine frühere private Krankenversicherung wieder aufnimmt. Diese private Krankenversicherung ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, dieser Person zumindest eine Versicherung auf der Grundlage des Basistarifs anzubieten.
Sollte eine solche Person, die dann wieder nach Deutschland zurückkehrt, weder in der Gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung vor seiner Auswanderung in Deutschland krankenversichert gewesen sein, hängt dann die Entscheidung, welche Versicherungsart dafür dann zuständig ist, von der Art der Tätigkeit ab. Wenn die Person im Ausland als Angestellter oder Arbeiter sozialversicherungspflichtig tätig gewesen war, so kann diese Person dann nach deren Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Wenn es sich um Selbstständige handelt, welche noch nicht gesetzlich versichert waren, müssen sich diese Person dann um die Aufnahme in einer private Krankenversicherung bemühen.
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)