Regelungen Hartz IV im Bezug auf Krankenversicherung
Hartz IV soll Menschen in Notsituationen die Unterhaltslebenskosten bezahlen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Menschen in finanziellen Notsituationen haben glücklicherweise in Deutschland Anspruch auf den Regelsatz von Hartz IV, um den Alltag finanzieren zu können, wie zum Beispiel Kleidung und Nahrung, aber auch die Kosten für Wohnung und Krankenversicherung werden zusätzlich übernommen.
Jeder Bürger ab 15 Jahren hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld 2, umgangssprachlich Hartz IV genannt, der erwerbstätig ist, aber sich momentan in Arbeitslosigkeit befindet. Diesen Anspruch auf Sozialleistungen wird beim Jobcenter beantragt und geprüft und auch von dieser Stelle für entsprechende Auszahlungstermine ausgezahlt.
Sicherung der Sozialleistung inklusive Krankenversicherung
Um den Menschen auch weiterhin den Gang zum Arzt zu ermöglichen, ebenso den Erhalt von wichtigen Medikamenten etc. , wurde sinnvollerweise der Leistungsanspruch im Bezug auf die Krankenversicherung erweitert und sichert so, dass auch finanziell geschwächte Arbeitslosengeld 2 Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und auf deren angebotenen Leistungen Anspruch haben. Die Grundsicherung der Arbeitssuchenden umfasst diesen Beitrag und wird neben Wohnung und den anderen Posten ausbezahlt.
Wahl der Krankenkasse und Regelungen
In den kommunalen Jobcentern kann jeder Arbeitssuchende persönliche Beratung und finanzielle Unterstützung erhalten, gegliedert in den Regelbedarf, die Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie individuelle Bedürfnisse und den Posten für Bildung und Teilhabe.
Hier werden die tatsächlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vollständig übernommen und sichern so die medizinische Versorgung von Hartz IV Empfängern.
Hier ist zu beachten, dass der Beitrag zur Krankenversicherung nicht auf den Regelsatz mit angerechnet werden darf, dieser wird direkt vom Jobcenter an die entsprechende Krankenkasse direkt gezahlt.
Wichtig ist hier beim Stellen des Antrages das Formblatt Anlage S „Sozialversicherung der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld“, vom Antragsteller vollständig auszufüllen und mit abzugeben, um die fortlaufende Bezahlung an die gesetzliche Krankenkasse zu sichern.
Hier gelten ein paar Ausnahmen und sollten unter Berücksichtigung der Nachversicherungspflicht der Kasse, sowie einer vorläufigen Versicherung.
Die Details zu dem Versicherungsschutz kann man dem Bewilligungsbescheid oder Änderungsbescheid entnehmen und dementsprechend überprüft werden.
Auch ein Wechsel ist in besonderen Fällen möglich, aber nicht zwingend erforderlich, hier spielt unter anderem die bisherige Versicherung eine Rolle.
An die gewählte Krankenkasse ist der Antragsteller anschließend 18 Monate gebunden.
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)